Höherer Mindestlohn als 8,50 €

Das dürfte sich allgemein herumgesprochen haben. Es gibt jedoch eine Vielzahl von branchenabhängigen Mindestlöhnen, die zum Teil deutlich über 8,50 € pro Stunde liegen. Das ist z. B. das Bauhauptgewerbe (14,45 € für Facharbeiter).

Daneben gibt es aber eine Reihe von Sparten, in denen Arbeitnehmer wegen Unkenntnis der Rechtslage mit zu geringen Löhnen abgespeist werden:

Elektrohandwerk (derzeit noch 10,10 €), Gebäudereinigung (mindestens 9,80 €), Gerüstbauer (10,50 €/10,70 €), Leiharbeit/Zeitarbeit (9,00 €), Steinmetze (11,35 €)

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Durch die sogenannte „Allgemeinverbindlich-Erklärung“ von Tarifverträgen besteht in relativ großen Bereichen der Wirtschaft die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohnes von über 8,50 €. Dadurch gelten also Tarifverträge auch ohne, dass der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist.

Dazu gibt es aber auch einen Wermutstropfen: Es gelten auch die in nahezu allen Tarifverträgen vereinbarten Ausschlussfristen. Danach sind regelmäßig die Ansprüche binnen drei Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen. Wird die Ausschlussfrist versäumt, so sind die Ansprüche verfallen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eindeutig auf die Geltung dieser Ausschlussfrist hinweisen.

Deshalb sollte ein Arbeitnehmer, der den Verdacht schöpft, er werde unter Mindestlohn bezahlt, keine Zeit verlieren. Womöglich gilt aufgrund eines ausreichenden Hinweises im Arbeitsvertrag diese vorbenannte Ausschlussfrist. Gehaltsempfänger, d. h. Arbeitnehmer die nicht im Stundenlohn bezahlt werden, sollten exemplarisch für den Monat mit den meisten Arbeitstagen prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wurde. Das sind (selbstverständlich) regelmäßig die Monate mit 31 Kalendertagen.

Praxistipp: 
Jeder Arbeitnehmer, der zwischen 8,50 € und ca. 11,00 € pro Stunde verdient, sollte eiligst prüfen ob er unter Mindestlohn bezahlt wird.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht