Hoverboard und die Straßenverkehrsordnung

Hoverboards erlauben Geschwindigkeiten von mehr als 6 km/h. Es gelten daher die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Konsequenz hieraus ist, dass die Boards nicht auf öffentlichen Straßen, sondern nur auf privaten Grundstücken gefahren werden dürfen.

Die genannten Verordnungen setzen Beleuchtung, Sitz, Lenkung, Bremse etc. voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen die Boards offensichtlich nicht. Wer sich im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Hoverboard bewegt, riskiert eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg.

Mit der möglichen Höchstgeschwindigkeit von über 5 km/h, geht außerdem eine Versicherungspflicht einher. Wer also ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr benutzt und keine Haftpflichtversicherung hat, macht sich strafbar. Außerdem braucht man eine Fahrerlaubnis, ansonsten macht man sich obendrein strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Wer sich ohne Fahrerlaubnis und ohne Pflichtversicherung im öffentlichen Raum bewegt, riskiert außerdem den Versicherungsschutz in seiner privaten Haftpflichtversicherung. Kommt es zu einem Sach- oder Personenschaden, muss man diesen aus eigener Tasche zahlen.

Es ist also außerordentlich gefährlich sich auf öffentlicher Straße oder auch nur auf dem Bürgersteig mit einem solchen Board zu bewegen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht