Kann die Benutzung des Handys am Steuer zu einem Fahrverbot führen?

In erster Instanz war gegen einen Fahrzeugführer ein Fahrverbot verhängt worden, weil er innerhalb eines Jahres zweimal einschlägig in Erscheinung getreten war.

Ein Fahrverbot kann nach § 25 StVG verhängt werden, wenn eine „beharrliche Pflichtverletzung“ vorliegt. Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an.

Bei den sog. „Handyverstößen“ handelt es sich um eher leichtere Rechtsverstöße. In der Bandbreite der leichteren Rechtsverstöße sind sie aber eher im oberen Bereich anzusiedeln, was sich aus der Bewertung mit einem Punkt ergibt.

Dem Oberlandesgericht erschien es allerdings nicht überzeugend schon bei zwei einschlägigen Vorverstößen, von einer Beharrlichkeit auszugehen. Letztendlich kam das Gericht aber doch zu einem Fahrverbot, da der Autofahrer zwischen den beiden Handyverstößen nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, jeweils 22 km/h, begangen hatte.

Auch gelegentliche Handyverstöße können somit letztendlich zu einem Fahrverbot führen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht