Kein Versicherungsschutz in Raucherpause

Eine Pflegehelferin aus Berlin (46 Jahre) verließ im Januar 2012 ihren Arbeitsplatz, um wegen des geltenden Rauchverbots vor der Tür zu rauchen. Auf dem Rückweg stieß sie mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verschüttete dabei einen Eimer Wasser, die Pflegehelferin rutschte auf der Wasserlache aus und brach sich den Arm. Sie war der Ansicht, es handele sich um einen Arbeitsunfall, da sie sogar am Arbeitsplatz gestürzt sei. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie zudem täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Sie verwies darauf, dass sie auch bei dem Weg in die anderen Pausen, zum Essen und zum Trinken, versichert sei, bei ihr sei es eben notwendig zu rauchen, um die Arbeitskraft aufrecht zu erhalten.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage der Pflegehelferin gegen die BG abgewiesen. Der Weg von und zur Raucherpause ist danach nicht berufsgenossenschaftlich versichert. Es ist ausschließlich die Privatsache der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Es besteht kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Der Konsum von Genussmitteln ist eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Eine suchtbedingte Zufuhr von Nikotin kann danach auch ohne Raucherpausen erreicht werden, z. B. mit Hilfe von Nikotinpflastern. Der Unfallversicherungsschutz ist selbst dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber extra einen Raucherraum oder eine Raucherecke einrichtet.

Fazit:
Der Arbeitnehmer ist versichert, wenn er während der regulären Erholungspause zum Essen in die Kantine geht. Ein Arbeitnehmer der zum Rauchen vor die Tür oder in einen Raucherraum geht, hat keinen Versicherungsschutz. Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern auch den Versicherungsschutz.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht