Krankenrückkehrgespräche – Jagd auf Kranke?

Muss der Arbeitnehmer daran teilnehmen? Ja, er muss erscheinen. Eine Ausnahme besteht bei einem BEM.

Was darf der Arbeitgeber erfragen, was nicht? Evtl. Ansteckungsgefahren dürfen erfragt werden, auch, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Weiterhin, ob der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat, aber nur wenn konkrete Hinweise und Indizien hierfür vorliegen. Dann muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten. Fragen nach seiner Krankheit, deren Ursache und Folgen, einschließlich privater Angelegenheiten muss der Arbeitnehmer grundsätzlich  nicht beantworten, ebenso wenig ob die Arbeitnehmerin schwanger ist. Erlaubt sind demgegenüber Fragen über evtl. Arbeitsunfälle, deren Ablauf und Ursache, die mögliche Dauer der Erkrankung und ob die Arbeit oder das Arbeitsumfeld zur Krankheit beitragen.

Spielt der Betriebsrat eine Rolle? Diese Gespräche sind nach der nach der Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 08.11.1994 – 1 ABR 22/94) mitbestimmungspflichtig, wenn und soweit es um abstrakte Grundsätze und Kriterien für die Führung einer Mehrzahl von Krankenrückkehrgesprächen geht. Es geht dabei nämlich um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. Gespräche mit einzelnen Arbeitnehmern über deren krankheitsbedingte Fehlzeiten sind dagegen mitbestimmungsfrei.

Fazit: 
Ein verantwortungsvolles und mit aufrichtigen Absichten geführtes Krankenrückkehrgespräch in rechtlich zulässigem Rahmen kann ein gutes Instrument sein, um die Arbeitsleistung wieder herzustellen und künftige Krankheiten zu vermeiden.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht