Kranker Arbeitnehmer – Information des Betriebsrats

Die Berufungsinstanz sah das anders (Landesarbeitsarbeitsgericht RP 2 Sa 428/18). Danach muss dem Betriebsrat zumindest in Umrissen mitgeteilt werden, ob die Kündigung auf eine Vielzahl von Kurzerkrankungen oder eine Langzeiterkrankung gestützt wird. Ebenso müssen dem Betriebsrat die krankheitsbedingten betrieblichen Beeinträchtigungen dargestellt werden. Erfolgt dies nicht, so ist die Kündigung schon deswegen unwirksam. Das v. g. Verfahren LAG endete dann mit einem Abfindungsvergleich. Der Anhörungsmangel wurde also teuer bezahlt.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht