Kündigung – Insolvenz des Arbeitgebers

Die Insolvenz selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Hier gilt grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz. Es kann also nur eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn hierfür ein betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Alleine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung nicht (BAG, Urt. v. 16.09.1982). Eine Kündigungserleichterung in der Insolvenz ist die Kündigungsfrist, sie beträgt maximal drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Welchen Sinn hat eine Kündigungsschutzklage? Eine Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Die Insolvenz hat nicht notwendigerweise das Ende des Unternehmens zur Folge. Die Insolvenzgläubiger können entscheiden, ob das insolvente Unternehmen saniert, veräußert oder liquidiert wird.

Wird das Unternehmen in irgendeiner Form transformiert, so kann ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB vorliegen. Dann gehen die Arbeitsverhältnisse über.

Wenn ausschließlich aus Anlass des Betriebsüberganges gekündigt würde, ist die Kündigung unwirksam (§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB).

Diesen Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer auch gegen den bisherigen Arbeitgeber fortsetzen, wenn der Anspruch nur durch den neuen Arbeitgeber zu erfüllen ist (BAG, Urt. vom 24.08.2006). Eine obsiegende Entscheidung im Kündigungsschutzprozess wirkt also nach der Auffassung des BAG auch gegenüber dem Betriebsnachfolger: Der Arbeitnehmer bleibt!

Es ist dann gem. §§ 727, 231 ZPO die Erteilung eine Ausfertigung gegen den Betriebsnachfolger zu beantragen (so schon BAG, Urt. vom 15.12.1976). Der Kündigungsschutzprozess wird also mit Wirkung für und gegen den neuen Arbeitgeber unverändert fortgesetzt.

Gegen den bisherigen Arbeitgeber ist damit zwingend Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn es sich um eine von diesem vor Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung handelt, auch wenn die Kündigungsschutzklage beispielsweise erst nach Betriebsübergang erhoben wurde. Das Arbeitsverhältnis geht nämlich auch auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstanden ist (so zuletzt BAG, Urt. v. 24.08.2008).

Fazit:
Wer klagt, hat den Fuß in der Tür, gerade im Nachfolgebetrieb.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht