Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit – Problem halbe Monate

Grundsätzlich ja, die „Urlaubsuhr“ tickt weiter, der Arbeitgeber darf aber kürzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber „den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen“, außer bei Teilzeitarbeit.

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Kalendermonat in der Elternzeit, den Erholungsurlaub um 1/12 kürzen. Darunter fällt nicht nur der gesetzliche Urlaubsanspruch, im Zweifel kann auch vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub gekürzt werden. Maßgeblich für die Kürzung ist nicht der Zeitraum, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, sondern der volle Kalendermonat:

Tritt ein Arbeitnehmer z.B. seine Elternzeit vom 15.03. bis 15.07. an, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch nur für die vollen Kalendermonate April, Mai und Juni um insgesamt 3/12 kürzen, so dass der Arbeitnehmer im laufenden Jahr noch 9/12 seines Jahresurlaubs beanspruchen kann. Für die Monate März und Juli kann keine Kürzung vorgenommen werden, da der Arbeitnehmer keinen vollen Kalendermonat in Elternzeit war. Dauert die Elternzeit dagegen nur vom 01.04. bis 30.06. und ist somit zeitlich kürzer als der vorgenannte Zeitraum, kann der Arbeitgeber auch um 3/12 kürzen, da drei volle Kalendermonate Elternzeit in Anspruch genommen wurden.

Nimmt der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht in Anspruch, so muss er dies dem Arbeitnehmer gegenüber erklären, die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kürzung bereits bei Antritt der Elternzeit erklärt, er darf die Erklärung auch während oder nach Beendigung der Elternzeit abgeben. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch zum Ende der Elternzeit beendet, ist eine Kürzungserklärung des Urlaubsanspruchs nach der Elternzeit nicht zulässig, da nur der Urlaubsanspruch und nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann.

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Will der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, so sollte er dem Arbeitnehmer schon bei Bestätigung der Elternzeit mitteilen, dass der Erholungsurlaub während der Elternzeit gekürzt wird.

Was tut der gut beratene Arbeitnehmer?

Er nimmt seine Elternzeit im laufenden Monat und beendet sie auch im laufenden Monat, dann bleibt mehr Urlaub.


Ina Weimer

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)