Kurzarbeit – Zwangsurlaub notwendig?

Kurzarbeit ist vielerorts das Gebot der Stunde. Sie vermeidet Entlassungen und entlastet den Arbeitgeber. Was ist mit Arbeitszeitguthaben und mit Urlaubsansprüchen?

Was ist Kurzarbeit?

Eine vorübergehende Kürzung der Arbeitszeit (bis auf null) mit Kürzung des Lohns, die Arbeitsagentur zahlt zum Ausgleich Kurzarbeitergeld.

Wann gibt es Kurzarbeitergeld (Kug)?

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, etwa durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Pandemie), einhergehend mit Entgeltausfall.

Zunächst sind von Ausnahmen abgesehen Arbeitszeitguthaben aufzulösen. Dann muss Urlaub genommen werden. Die Bundesagentur sieht das so: 

Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung von Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen nicht gefordert werden. Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.

M. a. W. der Urlaubsabbau durch Zwangsurlaub ist nicht notwendig.

Gibt es eine Frist?

Kurzarbeit ist schriftlich anzuzeigen. Kurzarbeitergeld wird bei unabwendbaren Ereignissen (z. B. Pandemie) vom ersten Tag des Ereignisses an gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht