Lkw-Fahrer und Überstunden

Unstreitig ist Arbeitszeit, wenn das Fahrzeug gefahren wird (Lenkzeit). Muss der Fahrer Ladegut be- und entladen, so ist auch das Arbeitszeit. Muss sich der Fahrer beim Be- und Entladen durch Dritte bereithalten (z.B. Warten in Warteschlange), so ist das auch Arbeitszeit, und zwar im Sinne von Arbeitsbereitschaft. Berücksichtigt man das, so ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit durch den Fahrer schnell erreicht.

Was geschieht, wenn dann die vereinbarte Arbeitszeit von acht oder neun Stunden bzw. 40 oder 45 Wochenstunden überschritten wird? Es ist dann immer vergütungspflichtige Mehrarbeit, wenn der Fahrer dies in Erfüllung eines vorgegebenen Pensums vornimmt. Wenn also der Fahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann, dann waren die Überstunden – unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung – jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig. Etwas anders gilt nur, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass die von ihm dem Arbeitnehmer zugewiesene Tour unter Beachtung von Vorschriften (Lenkzeiten, Höchstgeschwindigkeiten und dergleichen mehr) innerhalb der Normalarbeitszeit gefahren werden kann. Erst dann muss der Arbeitnehmer genau darlegen, warum er gleichwohl mehr Zeit dafür benötigte (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16).

Fazit
Lkw-Fahrer leisten bisweilen Arbeitszeit auch dann ab, wenn sie nicht fahren. Die Vorgabe des Disponenten kann ohne Weiteres stillschweigend die Anordnung von Mehrarbeit enthalten. Für den Fahrer empfiehlt sich daher eine exakte Aufzeichnung der an ihn gerichteten Weisungen/Fahrtstrecken. Die Geltendmachung von Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht insoweit erleichtert.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht