Mehrere Erkrankungen – Arbeitgeber zahlt nicht

Maßgebliche Kriterien hat das BAG in seinem Urteil vom 25.05.2016 aufgeführt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist der Arbeitgeber bei nachfolgenden Erkrankungen zur Zahlung verpflichtet, wenn es eine neue Krankheit ist („derselben Krankheit“) , oder 6 Monate seit Ende derselben Krankheit verstrichen sind, oder 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit verstrichen sind. Dieselbe Krankheit liegt vor,  wenn sich die „neue“ Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt, weil – trotz verschiedener Krankheitssymptome – die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht.

Ein neuer Zahlungsanspruch entsteht also dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer

  • zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder
  • jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird.

Zum Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen.

Nur wenn  der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vorbringt, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat,  dann muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung.

Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann nicht einfach mit „Nichtwissen“ darlegen, dass der Arbeitnehmer innerhalb der verschiedenen Krankheitszeiträume an derselben „Grunderkrankung“ gelitten hat. Der Arbeitgeber muss hierzu genau vortragen. Demnach hat das Arbeitsgericht Wiesbaden Unrecht, sollte es an seiner falschen Rechtsauffassung festhalten, muss Berufung zum Landesarbeitsgericht in Frankfurt eingelegt werden.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht