Hier hat man sich bislang damit beholfen, den Mietspiegel des Landkreises Altenkirchen (einfacher Mietspiegel) entsprechend anzuwenden.
Das Amtsgericht Westerburg hat schon entsprechend unserem Vortrag am 22.01.2018 (21 C 17/17) entscheiden, dass kein Ort im Landkreis Altenkirchen mit Rennerod vergleichbar ist, also für Rennerod eine entsprechende Anwendung des Altenkirchener Mietspiegels ausscheidet.
Diese Tendenz hat der BGH nunmehr bestätigt (Urt. v. 21. 08.2019 – VIII ZR 255/18): Ein Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nicht einfach auf den Mietspiegel der erheblich größeren Nachbargemeinde Bezug nehmen.
Eine Erhöhung lässt sich gegebenenfalls nur durchsetzen, wenn beide Gemeinden nach verschiedenen Kriterien miteinander vergleichbar sind.
Die Beantwortung dieser Frage obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter, also dem Amtsrichter. Kriterien zur Vergleichbarkeit sind neben der Einwohnerzahl die evtl. überörtliche Funktion einer Gemeinde. So kann nur ein Oberzentrum mit einem Oberzentrum verglichen werden (dort werden über die zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung hinaus für die Einwohner ihres Nahbereichs auch weitere Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorgehalten).
Hachenburg und Westerburg z. B. sind als Mittelzentren in der Landesplanung ausgewiesen, jedoch mit der Besonderheit eines Kooperationsgebotes zur Wahrnehmung von Zentralaufgaben. Montabaur ist als „landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt“ vermerkt. Das alles gibt es im Kreis Altenkirchen nicht. Es kann also kaum noch mit Rechtssicherheit auf diesen Mietspiegel verwiesen werden. Es bleiben dann noch zwei Möglichkeiten zur Benennung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
Gutachten eines Sachverständigen einholen (regelmäßig zu teuer) oder Benennung von mindestens 3 Vergleichswohnungen (funktioniert meist nur gut in Wohnanlagen).