Mindestlohn – Dokumentationspflicht bei Minijobs und anderen Arbeitsverhältnissen

Ein Verstoß hiergegen ist mit erheblichen Bußgeldern bedroht (bis 30.000 €). Bei Geldbußen von wenigstens 2.500,00 € droht einem Arbeitgeber der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das erzeugt einen erheblichen Druck für einen überdurchschnittlichen Bürokratieaufwand. Für jeden Minijobber (bis 450,00 €) ist also der Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss bis spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tage der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Diese Aufzeichnung muss für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Aufzuzeichnen ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und die Ruhepausen. Pausenzeiten gehören damit nicht zur Arbeitszeit und müssen herausgerechnet werden. Die konkrete Lage und Dauer der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.

Daneben muss (mit Ausnahme) für alle Arbeitnehmer in den nachfolgenden Sparten die Arbeitszeit in der vorbezeichneten Weise aufgezeichnet werden:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditionsgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Auf- und Abbau von Messen, sowie in der Fleischwirtschaft Gerade für die „mindestlohngefährdete“ Gastronomie ist den Arbeitgebern dringend zu empfehlen, peinlichst genau Aufzeichnungen durchzuführen. Der Zoll kann jederzeit entsprechende Überprüfungen vornehmen und verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

Inwiefern die Regierungskoalition hier Korrekturen vornimmt, ist noch nicht absehbar, bis dahin sollten die vorgenannten Verpflichtungen sehr ernst genommen werden.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht