Hier ist höchste Vorsicht geboten, es drohen erhebliche Nachzahlungen an die Sozialkassen und sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Für den Laien nicht leicht verständlich ist arbeitsrechtlich möglich, was sozialrechtlich nicht geht:
Im Arbeitsrecht ist ein Arbeitszeitkonto für den Minijob dann wirksam vereinbart, wenn es sich an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes hält. Gemäß § 17 Mindestlohngesetz ist bei Minijobbern grundsätzlich eine Zeiterfassung notwendig. Der Lohn des Minijobbers muss spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag im Folgemonat der Arbeitsleistung ausbezahlt werden. Eine Ausnahme ist ein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, der Ausgleich von Mehrarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach der monatlichen Erfassung erfolgen. Die monatlich eingestellten Stunden dürfen nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. So weit so gut.
Weit enger sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Nach den sogenannten „Geringfügigkeitsrichtlinien“ dürfen Arbeitszeitverschiebungen/Arbeitszeitkonten nur dann geführt werden, wenn dadurch der Charakter der geringfügigen Beschäftigung nicht verändert wird. Verschiebungen von Arbeitszeit über einen Monat hinaus dürfen nur bei nicht sicher voraussehbaren Umständen geschehen. Sind die Anhäufungen von Mehrarbeitsstunden vorhersehbar (z. B. Saisonarbeit oder Messetätigkeit), dann ist für die Dauer dieser überdurchschnittlichen Beschäftigungen nicht mehr von einem Minijob auszugehen. Für diese Zeit sind Sozialabgaben und Steuern in vollem Umfang zu zahlen. Wird die Arbeitszeit dann wieder auf das normale Maß zurückgeführt, so tritt wiederum ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein.
Daher empfiehlt es sich, das höchst zulässige Zeitguthaben auf einen Monat zu beschränken. Gleichfalls sollte der Freizeitausgleich nicht länger als einen Monat geschehen (davon freilich zu unterscheiden ist der Urlaub).
Freizeitausgleich von mehr als zwei Wochen sollte schriftlich beantragt werden, so behält der Personalchef die Kontrolle.
Fazit:
Es herrscht oftmals die Vorstellung, Minijobber seien Arbeiter auf Abruf, man könne die Stunden wahllos hin- und herschieben bzw. aufhäufen. Sozialversicherungsrechtlich ist das grob falsch und wird im Fall der Prüfung mit erheblichen Nachzahlungen bestraft.