Muss der Azubi nach der Schule arbeiten?

Berufsschulzeit ist Arbeitszeit. Da die Berufsschule nicht der erste Arbeitsort ist gilt auch die Anfahrt und die Rückfahrt von der Berufsschule als Arbeitszeit, gleichfalls die Pausen. Hierfür kann man dann – je nach Wegstrecke – durchaus sechs Stunden Arbeitszeit veranschlagen. Demnach müsste der Auszubildende noch zwei Stunden nacharbeiten. Eine Ausnahme gilt für minderjährige Auszubildende. Der Arbeitgeber darf die Jugendlichen nicht beschäftigen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten. Das gilt aber nur einmal pro Woche. Hat der minderjährige Azubi in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden, so ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. Für diesen Tag gilt allerdings auch die Höchstarbeitszeit für Jugendliche von acht Stunden täglich. An welchem der beiden Tage gearbeitet werden muss bestimmt der Ausbildungsbetrieb.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht