Das BAG hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Ein LKW Fahrer arbeitete bei einem Paketlinientransportdienst ausschließlich nachts. Ein Tarifvertrag kam nicht zur Anwendung. Seine Arbeitszeit begann regelmäßig gegen 20 Uhr und endet um 6 Uhr. Für die Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr zahlte der Arbeitgeber zunächst einen Zuschlag in Höhe von ca. 11 %, später erhöhte auf 20 %. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 % und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht (LAG Hamburg) hielt später allerdings einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent für ausreichend.
Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, wie hoch ein Zuschlag für dauerhafte Nachtarbeit sein muss, um angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu sein. Das Gericht hat entschieden, dass sich der Anspruch in diesem Fall regelmäßig auf 30 % des Bruttostundenlohns erhöht (Urt. v. 09.12.2015 – 10 AZR 423/14).
Damit entsprachen die BAG-Richter nun wieder voll dem Antrag des Klägers. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer richte sich der Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag vorsehe. Regelmäßig, so die Richter, sei dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn angemessen.
Hiervon können Zu- und Abschläge vorgenommen werden: Zu berücksichtigen sei die Belastung des Arbeitnehmers. So komme eine Reduzierung der Höhe in Betracht, wenn er während der Nachtzeit lediglich Bereitschaftsdienst ableiste. Auf der anderen Seite müsse der Zuschlag auch einer zusätzlichen höheren Belastung angepasst werden. Ein solcher Fall sei nach gesicherten Erkenntnissen die Dauernachtarbeit, so das BAG. Daher bestehe in solchen Fällen regelmäßig ein Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent.