Bereits ab einem Punkt wird der Betroffene für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Die Verwaltungsbehörde ergreift dann aber zunächst noch keine weiteren Maßnahmen.
Ab vier Punkten wird der Betroffene von Seiten der Verwaltungsbehörde gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Er muss auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahrereignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen werden.
Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das bislang als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr.
Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher mit dieser dritten Maßnahme die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinische psychologische Untersuchung (MPU).
Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne Ermahnung auf sechs oder acht Punkte kommt, wird auf fünf Punkte zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen von acht Punkten nicht verwarnt wurde, hat lediglich sieben Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sichergestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und von den Folgen des Punktsystems konfrontiert wird.