Parkplatzunfälle – Änderung der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung verkündet, die von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht und die bisher in solchen Fällen übliche Schadensteilung korrigiert. Hierzu stellt er fest:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz ist nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat. Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeug rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bereits stand, als das andere Fahrzeug kollidierte. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Auf einem Parkplatz müssen Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss stören.

Fazit:
Es muss daher auf Parkplätzen immer mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit gefahren werden, um jederzeit anhalten zu können. Erfüllt ein Fahrer diese Verpflichtungen und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt. Er kann dann seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht