Prüfungspflicht des Vermieters bei Müllbescheiden

Das Amtsgericht Westerburg (Urt. v. 06.06.2017–21 C 45/17) geht davon aus, dass ein gewissenhafter Vermieter gehalten ist, zu überprüfen, ob die Abfallbescheide zutreffend sind.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Vermieter hat an ein Ehepaar vermietet. Mietgegenstand ist eine Eigentumswohnung, die nur eine Küche und ein Bad aufweist. Zwischenzeitlich haben die Mieter den Neffen der Ehefrau aufgenommen. Jener hat sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Das Einwohnermeldeamt gab die Anmeldung an den öffentlich rechtlichen Abfallentsorger weiter. Dort wurde der Neffe als (abfallrechtlichteuren) Einpersonenhaushalt geführt. So erging auch der Abfallbescheid, den sowohl der Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft als auch der Mieter haben bestandskräftig werden lassen. In der Betriebskostenabrechnung wurden anschließend diese relativ hohen Abfallbeseitigungskosten abgerechnet.

Die Zahlung dieser Kosten haben die Mieter verweigert. Sie sind der Ansicht, es habe nur der relativ kostengünstigere Dreipersonenhaushalt abgerechnet werden dürfen.

Die entsprechende Zahlungsklage wurde vom Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Vermieter dürfen nur die Kosten abrechnen, die bei ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung gerechtfertigt sind (Partnerschaftsgedanke).

Es sei für den Vermieter bei Kenntnis des Zuschnitts der Wohnung offenkundig, dass der Neffe dort keinen eigenen Haushalt führe. Wenn der Vermieter dann gleichwohl den Abfallbescheid für einen Einpersonenhaushalt rechtskräftig werden lässt, dann könne er nicht die Kosten für einen weiteren Einpersonenhaushalt abrechnen, sondern nur die Kosten für einen Dreipersonenhaushalt. Weil er den Bescheid hat rechtskräftig werden lassen, stehe den Mietern ein Schadenersatzanspruch wegen mietvertraglicher Nebenpflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zu, der gerichtet ist gem. § 249 Abs. 1 auf die Freihaltung von unnötigen Kosten (Amtsgericht Westerburg, Urt. v. 06.06.2017–21 C 45/17).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht