Recht der Überstunden (Teil 1)

Was sind Überstunden?

Beachtliche Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird und der Arbeitgeber das veranlasst (anordnet oder billigt oder duldet oder das objektiv erforderlich ist). Grundsätzlich unbeachtlich sind vom Arbeitnehmer selbst verordnete Überstunden. Entscheidend für die Beurteilung der Überschreitung der Arbeitszeit ist die vertragliche Einheit, in der die Arbeitszeit bemessen wird, zumeist die Wochenarbeitszeit. Z.B. auch nicht gewährte Ruhepausen gelten als Ableistung von Überstunden.

Müssen Arbeitnehmer Überstunden leisten?

Zunächst nicht, verpflichtend ist die vereinbarte Arbeitszeit, nicht mehr. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt also grundsätzlich keine einseitige Anordnung von Überstunden. Ausnahmsweise können in „Notsituationen“ Überstunden wirksam angeordnet werden. Das hat das BAG bereits im Jahr 1958 ausgeurteilt (Urt. v. 28.02.1958, 1 AZR 491/56). Ein solcher außergewöhnlicher Fall liegt nur dann  vor, wenn die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände weder regelmäßig eintreten noch voraussehbar sind.“

Bezahlung von Überstunden?

Die formularmäßige Regelung im Arbeitsvertrag, wonach alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist regelmäßig unwirksam (Verstoß gegen § 307 Abs.1 BGB). Möglich ist demgegenüber die Vereinbarung eines Korridors von ca. 10 Stunden vergütungsfreie Überstunden im Monat. Demgegenüber besteht insbesondere bei Diensten höherer Art, leitenden Angestellten und/oder außergewöhnlich guter Bezahlung nicht stets ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden (keine objektive Vergütungserwartung).

Die Reihe wird fortgesetzt.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht