Recht der Überstunden (Teil 2)

Werden Überstunden bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt?

Grundsätzlich nein: Kranke Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlungen. Das ist der für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zu zahlende Lohn. Daher spielen Überstunden und deren Bezahlung bei der Errechnung der Entgeltfortzahlung keine Rolle. Erst wenn der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit erbringt, die mit tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, dann können auch diese Beträge in die Entgeltfortzahlung einfließen.

Verfallen Ansprüche auf Überstundenvergütung?

Ja, sehr häufig: Nahezu alle Tarifverträge und viele Arbeitsverträge enthalten Verfallsklauseln. Danach gehen Ansprüche verloren, wenn sie nicht binnen drei Monate ab Fälligkeit geltend gemacht werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, Überstundenvergütung spätestens drei Monate nach Ableisten der Überstunden schriftlich geltend zu machen. Das gilt nicht, wenn die Überstunden bereits vom Arbeitgeber auf einem Zeitarbeitskonto erfasst wurden.

Wer muss die Überstunden im Streitfall beweisen?

Der Arbeitnehmer. Er muss für jede Stunde darlegen, wann er sie geleistet hat, und was er innerhalb dieser Zeit getan hat. Weiterhin muss er darlegen und beweisen, dass diese Arbeit vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Deshalb sollte der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden sofort aufzeichnen, die Tätigkeit vermerken und möglichst vom Arbeitgeber abzeichnen lassen (Anerkenntnis).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht