Reisezeit und Arbeitszeit – Teil 1

Das Bundesarbeitsgericht erkennt Arbeitszeit nach ArbZG, wenn der Arbeitnehmer während der Reise fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beansprucht wird. Soll der Arbeitnehmer während einer Dienstreise arbeiten, so ist es Arbeitszeit (Anordnung Bearbeitung dienstlicher E-Mails oder dienstlicher Telefonate).

Maßgeblich sind im Übrigen die Vorgaben des Arbeitgebers für das Transportmittel.

Öffentliche Verkehrsmittel: Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zur Erholung/ privater Interessen. Keine Arbeitszeit, selbst wenn der Arbeitnehmer freiwillig arbeitet.

Steuerung eines Kfz: Es gibt keine Erholungsmöglichkeit, also Arbeitszeit für den Fahrer, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Kfz vorgegeben hat.

Beifahrer im Kfz: Es gelten die Grundsätze wie für öffentliche Verkehrsmittel.

Arbeitnehmer darf das Transportmittel wählen: keine Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer theoretisch die Möglichkeit hatte, eigenen Interessen nachzugehen.

Damit ist aber noch nicht die Frage nach der Bezahlung beantwortet, das folgt anderen Regeln (Teil 2).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht