Rettungsgasse – Wer? Wann? Wie?

Auskunft darüber gibt § 11 StVO. Bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand muss eine solche Gasse gebildet werden, also nicht erst wenn man das Martinshorn schon hört oder Blaulicht sieht.

Aber man sollte nicht auf den Seitenstreifen ausweichen, sonst droht gegebenenfalls anderweitig Unheil:

Aufgrund eines Unfalls auf der Autobahn bildeten die Autofahrer eine Rettungsgasse. Einer der Autofahrer wechselte mit seinem Pkw auf die rechte Fahrspur und überfuhr die durchgezogene Linie des Standstreifens. Dabei kollidierte er mit dem dort fahrenden Polizeifahrzeug. Er verlangte seinen Schaden ersetzt; die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen. Das Gericht sah dies anders.

Der Autofahrer hat den Unfall dadurch allein verursacht, dass er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist, so das Gericht. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Klägers folgt daraus, dass er aus Unachtsamkeit das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit (45 km/h bis maximal 50 km/h) fahrende Fahrzeug der Polizei nicht bemerkt hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das Einsatzfahrzeug nicht sehen können, da er sich auf dem rechten Fahrstreifen zwischen zwei Lastkraftwagen befunden habe, kann mangelnde Sicht den Kläger nicht entlasten. Gerade dann musste er bei seinem Fahrmanöver besondere Vorsicht walten lassen.

Fazit:
Die Rettungsgasse ist bereits sehr früh zu bilden. Die Autofahrer auf der linken Spur fahren nach links, diejenigen auf der mittleren und rechten Spur nach rechts. Die so entstehende Rettungsgasse zwischen der linken und der mittleren Spur ist ebenso freizuhalten, wie der Standstreifen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht