„Rücken“ – Berufskrankheit

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, so können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften/Unfallkassen) beansprucht werden. Diese Leistungen sind regelmäßig umfangreicher und besser als die der Krankenkassen (z. B. keine Zuzahlungen). Zusätzlich können Maßnahmen zur Umschulung beansprucht werden. Außerdem steht dem Erkrankten – je nach Umfang der Beeinträchtigung der Arbeitskraft durch die Krankheit – eine Berufkrankheitsrente bzw. eine Verletztenrente durch den Unfallversicherungsträger zu. Das sind alles gute Gründe, zu prüfen, ob „Rücken“ im Einzelfall eine Berufskrankheit darstellt. Die Berufskrankheitenverordnung enthält hierzu drei Regelungen (Nr. 2108 bis 2110). Voraussetzung ist jeweils eine berufliche Einwirkung. Das sind hier langjähriges Heben oder tragen schwerer Lasten, oder die langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, das langjährige Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, sowie langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen. Die Rechtsprechung fasst das unter den Begriff der „erforderlichen Belastungsdosis“.

Diese Feststellung ist im Einzelfall durchaus schwierig, da Arbeitsvorgänge – bisweilen über viele Jahrzehnte zurück – rekonstruiert werden müssen.

Gleichwohl ist es einen Versuch wert. Das gilt auch für die Übrigen häufigsten Berufskrankheiten wie Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit, Krebserkrankung durch Asbest/Asbestose und allergische Atemwegserkrankungen.

Praxistipp: 
Besteht auch nur der Verdacht einer berufsbedingten Erkrankung, so empfiehlt sich stets fachkundiger Rat (ärztlich und juristisch).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht