Rückzahlung von Fortbildungskosten - weiterhin möglich?

Der Arbeitgeber finanziert eine Fortbildung zu Gunsten des Arbeitnehmers (z. B. Meisterkurs). Nach erfolgreicher Abschlussprüfung kündigt der Arbeitnehmer und eröffnet nach Ablauf der Kündigungsfrist in unmittelbarer Nähe einen Konkurrenzbetrieb. Hierzu hat ihn der Arbeitgeber erst durch die Fortbildung in die Lage versetzt.
Der Arbeitgeber kocht und will mangels nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zumindest die Rückerstattung der Fortbildungskosten. Zu Recht?

Ohne eine Vereinbarung hierzu gibt es keinen Rückzahlungsanspruch. Grundsätzlich sind Rückzahlungsklauseln auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) weiterhin möglich. Jedoch sind die Hürden zwischenzeitlich so hoch, dass es zumindest sehr schwierig ist, wirksame Klauseln zu vereinbaren:
Zunächst muss die Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, d. h. die erworbenen Kenntnisse müssen auch anderweitig nutzbar sein. Zudem muss die Höhe dieser Kosten transparent geregelt sein (Aufschlüsselung nach Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Verpflegungskosten usw.). Weiterhin darf die Rückzahlung nicht undifferenziert an das Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden. Es müssen also zumindest die Kündigungen ausgenommen werden, die aus der Sphäre des Arbeitgebers kommen (z. B. betriebsbedingte Kündigung). Selbst die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer genügt nicht als pauschale Regelung, auch hier muss nach dem Grund der Eigenkündigung unterschieden werden. Erfolgt die Eigenkündigung, weil der Arbeitnehmer unverschuldet seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, so muss er keine Fortbildungskosten erstatten (BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21). Diese Fallkonstellation muss aber schon in der Vereinbarung ausgeschlossen werden. Weiterhin darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen lange an das Unternehmen binden: Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Entscheidend ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Schließlich muss die Rückzahlungsverpflichtung auch abgeschmolzen werden, und zwar im Verhältnis zu der Dauer, die der Arbeitnehmer bereits nach der Fortbildung im Betrieb gearbeitet hat. Erfüllt die Rückzahlungsvereinbarung nicht diese Voraussetzungen, so ist sie insgesamt unwirksam.

Fazit:
Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich nicht auf die Wirksamkeit einer vertraglichen Rückzahlungsregelung verlassen. 


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht