Schnellräumung von Wohnung trotz Corona-Gesetze?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend das Mietrecht geändert. Fragen und Antworten hierzu: 

Muss der Mieter weiter zahlen?

Ja. Es besteht nur eine Kündigungsbeschränkung, vereinfacht: „Keine Kündigung wegen Mietrückstände infolge Corona“. Die Miete wird also nicht erlassen. 

Darf gekündigt werden?

Nein, wenn es Mieten im Zeitraum April, Mai, Juni betrifft und der Mietrückstand auf der Pandemie beruht. Andere Kündigungsgründe (z. B. Eigenbedarf, Rückstände aus anderen Zeiträumen) bleiben bestehen. 

Muss das bewiesen werden?

Nein, es genügt eine Eidesstattliche Versicherung, dass der Rückstand auf der Pandemie beruht. 

Gilt das auch für Gewerberäume und Pachtverträge?

Ja. Dort besteht daneben uneingeschränkt bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. 

Aber Vorsicht – Schnellräumung (Räumungsanordnung nach § 940a Abs. 3 ZPO) geht weiterhin:

Voraussetzung für eine Räumungsanordnung nach § 940a Abs. 3 ZPO ist zunächst eine rechtshängige Räumungsklage. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Räumungsklage sich auf eine Zahlungsverzugskündigung stützt. Das ist derzeit möglich, wenn die Rückstände vor April 2020 aufgelaufen sind.

Die Räumungsklage allein reicht aber nicht aus, erforderlich ist eine Zahlungsklage wegen der nach Eintritt der Rechtshändigkeit der Räumungsklage fällig werdenden Mieten bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung. Die Mieten/Nutzungsentschädigung ab April bleiben trotz der „Corona-Gesetze“ fällig!

Weiterhin ist eine Sicherungsanordnung wegen nach der Rechtshängigkeit fälligen Miete/Nutzungsentschädigung nach § 283a ZPO erforderlich, die vom Mieter missachtet wurde. Dieser Verstoß ist der für die Räumungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht