Schummeln im Homeoffice

Dem Arbeitnehmer war gestattet, u. a. das Qualitätshandbuch für den Arbeitgeber im Homeoffice zu erstellen. Daneben arbeitete der Arbeitnehmer auch im Betrieb des Arbeitgebers (Pflegeeinrichtungen).

Der Arbeitgeber hat zunächst die Leistung im Homeoffice bezahlt, verlangte danach aber Rückzahlung von Arbeitsentgelt, mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe im Homeoffice an rund 300 Büroarbeitsstunden keinerlei Arbeitsleistung erbracht.

Zu Recht?
 

Auch im Homeoffice gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine sog. Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden, gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Grundsätzlich muss aber der Arbeitgeber darlegen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.

Es wäre daran zu denken, dass sich diese Darlegungs- und Beweislast im Homeoffice umdreht und nunmehr der Arbeitnehmer beweisen muss, ob und wie viel er gearbeitet hat. Schließlich konnte ihm niemand bei seiner Arbeit zusehen.

Dieser Ansicht hat sich jedoch das LAG Mecklenburg- Vorpommern nicht angeschlossen (Urt. v. 28.09.2023 – 5 Sa 15/23). Es bleibt bei der bisherigen Verteilung der Vortragslast. Auch im Homeoffice genügt ein Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht, „wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“.

Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer die Arbeit in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat.

Will der Arbeitgeber also nicht bezahlen, so muss er nach Tag und Stunde genau darlegen, dass gar nichts geleistet wurde.


Praxistipp: Misstraut der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Homeoffice, so empfehlen sich engmaschige Leistungskontrollen (z. B. zeitgebundene Vorlage von Arbeitsergebnissen). Im Übrigen sollte dann auch das Homeoffice beendet werden.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht