Schwangere Arbeitnehmer – Corona

Setzt die Schwangere mit der Arbeit aus, so stellt sich die Frage, welche Leistung sie beanspruchen kann. Ist die Schwangere arbeitsunfähig erkrankt, so erhält sie für sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, danach Krankengeld. Im Falle eines (auch nur teilweisen) Beschäftigungsverbots hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschaftslohn nach dem Mutterschutzgesetz. Ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist, richtet sich nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.


Das RKI stuft derzeit Schwangere nicht als Angehörige der Risikogruppen ein. Das Gleiche gilt für das ungeborene Kind. Aber auch ohne diese Einstufung gelten Schwangere als besonders schutzwürdige Personen im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Daher ist die Entscheidung über zu ergreifende Schutzmaßnahmen – bis hin zum Beschäftigungsverbot – eine Einzelfallentscheidung, die in Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes getroffen werden muss. Das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfalen hat die generelle Einschätzung herausgegeben, dass ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko am Arbeitsplatz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren einzustufen ist. Das soll bereits bei Kontakt zu ständig wechselnden Personen, oder bei regelmäßigem Kontakt zu einer größeren Anzahl der Personen der Fall sein. Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf also nur insoweit erfolgen, als durch effektive Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung.

Daher ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, in welcher Art und Weise mit welchen Personen Kontakte erfolgen, ob die Mindestabstände eingehalten werden können und ob auch die übrigen Hygienestandards beachtet werden können.

Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2/FFP3) schützen zwar vor einer möglichen Infektion, sind jedoch für schwangere Frauen nur bedingt geeignet, da die Tragezeit aufgrund des Atemwiderstandes für Schwangere zeitlich sehr begrenzt ist. Daher wird bei einer Tätigkeit im Gesundheitswesen im Kontakt mit Kranken regelmäßig ein Beschäftigungsverbot notwendig sein.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht