Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Wer hat das nicht schon gesehen oder gar erlebt – Mitarbeiter*innen werden verbal belästigt, dann betätschelt oder angegrapscht, gerne auch anlässlich einer Betriebsfeier oder zum Weihnachtsessen.

Das gehört sich nicht, keine Frage, ist das aber auch (straf-)rechtlich relevant?

Bis vor einiger Zeit wurden solche Übergriffe unter der Überschrift der Ehrdelikte behandelt (z. B. Beleidigung), das war aber aus vielerlei Gründen oftmals folgenlos. Deshalb hat der Gesetzgeber einen eigenen Straftatbestand hierzu eingeführt, die Sexuelle Belästigung § 184 i StGB (zuletzt geändert 2020). Wer danach eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mangels körperlicher Berührung sind eindeutig ausgenommen nicht nur verbale Äußerungen oder Gesten, das Hinterherpfeifen, das Anstarren oder das Fotografieren, sondern auch sexuelle Handlungen, die ohne einen körperlicheren Kontakt lediglich vor der anderen Person ausgeübt werden (etwa das Onanieren). Soweit, so klar.

Alleine die Absicht des Täters macht die Berührung auch nicht strafbar, sondern der objektive Eindruck, der hierdurch entsteht. Bei der Berührung von Geschlechtsteilen ist das klar, bei der Berührung sekundärer Geschlechtsmerkmale (z. B. der weiblichen Brust) ist das naheliegend, aber nicht gesichert. Es versteht sich nach Ansicht des BGH bei Berührungen des Arms, aber auch des Oberschenkels nicht von selbst, dass diese als erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung empfunden wird (BGH, B. v. 06.05.2020 – 2 StR 543/19). Damit offenbaren sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift.

Praxistipp:
Opfer sexueller Belästigung müssen das nicht (mehr) hinnehmen. Bei Übergriffen empfiehlt sich Mitteilung an den Arbeitgeber, damit jener tätig wird (Schutzpflichten), zudem besteht die Möglichkeit der Strafanzeige.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht