Sondernutzungsrechte und Kostentragung in der WEG

Viele Teilungserklärungen sehen Sondernutzungsrechte von Wohnungseigentümern oder Teileigentümern vor: z. B. Sondernutzungsrechte an Parkflächen, Carports oder Garagen. Damit verbleiben diese Gegenstände im Gemeinschaftseigentum, d. h. das Carport gehört weiterhin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Sondernutzungsberechtigte hat jedoch unter Ausschluss aller anderen Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht. Muss der Sondernutzungsberechtigte auch die Instandhaltungskosten hierfür tragen?

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG entscheidet die Gemeinschaft über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Der gesetzliche Regelfall hinsichtlich der Kostentragung ist in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG bestimmt, nämlich Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Hiervon kann durch Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG abgewichen werden. Dabei sind folgende Schranken zu berücksichtigen:

Keine Übertragung der Erhaltungslast auf den Sondernutzungsberechtigten (Erhaltungslast bedeutet, dass der Belastete auch die Entscheidungen über die Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen hat).

Kein genereller Beschluss (abstrakt) für alle Kosten, sondern jeweils nur zu einer Einzelfallmaßnahme die Kostentragung.

Keine Willkür: Unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit ist die alleinige Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes ein angemessenes Kriterium, diesem Berechtigten auch die Kosten aufzuerlegen.

Unter Umständen kann sich jedoch ein Vertrauensschutz gebildet haben, hier sollte man die Beschlüsse der letzten Jahre darauf hin überprüfen.

Unter Umständen ergibt sich auch Vertrauensschutz aus dem Umstand, dass eine rückwirkende Verpflichtung zur Kostentragung (z. B. Maßnahme bereits beschlossen oder gar abgewickelt) unbillig wäre.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht