Streckenverbote

Gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wird das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Da das Gefahrzeichen eine Kurve betraf, bestand die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve eindeutig nicht mehr. Auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, darf für die Aufhebung des Streckenverbots nicht abgestellt werden.

Das Tempolimit von 60 km/h war gemeinsam mit dem Warnzeichen „Kurve“ angeordnet. Was schlicht und einfach bedeutet, das Tempolimit gilt nur für die Länge der Gefahrstrecke. Ist die Gefahr erkennbar vorüber, gilt die Beschränkung nicht mehr. Eine ausdrückliche Aufhebung des Tempolimits in Verbindung mit dem Gefahrzeichen ist nicht erforderlich.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht