Der neue Bußgeldkatalog (Fortsetzung)

Wir hatten bereits über den neuen Bußgeldkatalog berichtet. Hier hat es erhebliche Verschärfungen bei den Rechtsfolgen gegeben, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Fahrverbots. Fraglich ist jedoch, ob die Änderungen wirksam sind. Diese Zweifel folgen daraus, dass das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt ist. Dieses verfassungsrechtliche Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen und ist nicht geschehen.

Welche Folgen hat das nun? Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot sehr streng, weshalb ein Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt.

Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der StVO wirksam sind und welche nicht. Es sind also alle Neuregelungen unwirksam erlassen. 

Fazit:
In jedem Falle sollte eine Überprüfung der Bußgeldbescheide durch einen Anwalt erfolgen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bereits einige Bundesländer die neuen Regelungen außer Kraft gesetzt haben und wiederum die alten Vorschriften anwenden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die neuen Bußgelder ab 28. April 2020

Ohne Zweifel hat eine erhebliche Verschärfung des Bußgeldkatalogs stattgefunden. Das führt dazu, dass Führerscheine mehr denn je gefährdet sind. So gibt es schneller Punkte und schneller Fahrverbote. Hat man acht Punkte angesammelt, führt dies sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis, mit allen schwierigen Konsequenzen. Aber man mag sich auch vor Augen führen, was es bedeutet ein einmonatiges Fahrverbot zu haben, sowohl für die Freizeit, erst recht für den Beruf. Es gilt also mehr denn je, die Regeln einzuhalten

Geschwindigkeit:
Innerorts werden ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h künftig bereits 70 € Bußgeld fällig (bisher 35 €). Ab 21 km/h werden 80 € fällig, hinzu kommen ein Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Außerorts gibt es schon ab 21 km/h einen Punkt sowie ein Bußgeld von 70 €. Ab 26 km/h kommt ein Monat Fahrverbot hinzu, das Bußgeld erhöht sich auf 80 €.

Halten und Parken:
Wer in zweiter Reihe parkt oder auf einem Radweg, für den werden künftig 55 € fällig (bisher mindestens 15 €). Bei Behinderung oder Gefährdung können das sogar bis zu 100 € werden sowie ein Punkt in Flensburg. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz werden künftig 55 statt vorher 35 € fällig.

Rettungsgasse:
Wer keine Rettungsgasse bildet, dem drohen künftig 200 € Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Wer eine bereits gebildete Rettungsgasse unerlaubt benutzt, kassiert ebenfalls einen Monat Fahrverbot und 240 € Bußgeld. Ebenfalls sind in allen Fällen bis zu zwei Punkte in Flensburg möglich.

Fahrradfahrer:
Wer einen Fahrradfahrer mit dem Auto überholt, muss innerorts künftig mindestens 1,50 Meter Abstand halten, außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2,0 Meter.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht