Corona – Muss ich Strom, Gas, Telefon etc. noch bezahlen?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend ein Moratorium für bestimmte Verträge beschlossen. Fragen und Antworten hierzu: 

Welche Verträge sind vom Gesetz erfasst?

Das Gesetz gilt für Verbraucherverträge und Verträge von Kleinstunternehmen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Dauerschuldverhältnisse sind für einen längeren Zeitraum geschlossene Verträge, bei denen wiederkehrende Leistungen ausgetauscht werden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bspw. Strom- und Gaslieferungsverträge, Telekommunikationsverträge (Telefon, Internet etc.) oder Pflichtversicherungsverträge (z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung). Auch Verträge der Wasserver- und -entsorgung können hierunter fallen, wenn sie auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhen. 

Muss ich weiter zahlen?

Wer als Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt durch eine Zahlung gefährdet, kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 einstweilen verweigern. Das gilt auch für Kleinstunternehmen, die durch die Zahlung ihre wirtschaftlichen Grundlagen gefährden oder die Leistung aufgrund der Pandemie nicht erbringen können. Der Anspruch des jeweiligen Vertragspartners erlischt jedoch nicht, muss also nach dem 30.06.2020 nachgezahlt werden. Außerdem muss der Vertragspartner darüber informiert werden, dass keine Zahlungen geleistet werden. 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Wenn die Nicht-Zahlung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet wird, kann der Vertrag gekündigt werden. 

Muss ich die Gefährdung meines angemessenen Lebensunterhalts bewiesen?

Ja. Wer sich darauf beruft, dass sein angemessener Lebensunterhalt durch die Zahlung gefährdet ist, muss das beweisen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Corona und finanzierte Autos

Die meisten Fahrzeuge sind finanziert, die Raten können nicht bedient werden. Was tun? 

1. Muss ich meine Kfz Darlehen weiter bezahlen?

Nein, wenn ich Verbraucher (kein Unternehmer) bin und durch die Pandemie Einnahmeausfälle habe.

Die Bedienung des Darlehens muss deshalb unzumutbar sein (z.B. wenn der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist).

Dann sind bei vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungs- und Leasingverträge sowie private Verbraucherdarlehen die Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgesetzt (Stundung). Es braucht also keine Zahlung geleistet zu werden.

2. Muss ich eine Kündigung befürchten – wird mein Auto abgeholt?

Nein, ich brauche infolge der Stundung keine Kündigung zu befürchten und das Auto wird deshalb nicht abgeholt. Allerdings muss ich mir darüber im Klaren sein, dass ich die Zahlungen nach dem 30.06.2020 wieder aufnehmen muss (es sei denn es wurde eine Vereinbarung mit der Bank getroffen).

3. Was muss ich konkret bei einem finanziellen Engpass tun?

Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar.

Der Kunde sollte sich aber im eigenen Interesse mit seiner Bank in Verbindung setzen, denn er muss gegebenenfalls seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers.

Er muss zudem darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre. Der Verbraucher sollte möglichst mit der Bank gemeinsam eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie erarbeiten.

4. Wie lange gilt die Stundung?

Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht