Reform des Kaufrechts

Das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde in diesem Jahr reformiert. Einige Änderungen seien hier erläutert:

Bisher war es so: Tauchte sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel an der Ware auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verdoppelt. Somit muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht vorhanden war.

Bei gebrauchter Ware muss der Verkäufer künftig vor dem Kaufabschluss den Käufer eigens davon in Kenntnis setzen, wenn die Kaufsache von schlechterer Qualität als üblich ist. Dies muss zusätzlich im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden.

Die zweijährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird bei Sachmängeln verlängert, die erst gegen Ende der Gewährleistungsfrist eintreten. Wenn z. B. bei einem gekauften Pkw erst im 23. Monat ein Mangel auftritt, können die Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend gemacht werden.

Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nun ist auch die Rückgabe, Preisminderung oder Schadenersatz möglich, ohne dass der Käufer ausdrücklich eine Frist setzen muss.

Neu eingeführt ist die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen. Demnach hat der Verkäufer dem Verbraucher im Rahmen der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer der Ware Aktualisierungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Verhinderung von Sicherheitslücken anzubieten und über vorliegende Updates zu informieren. Die Aktualisierungspflicht soll grundsätzlich so lange gelten, wie man dies unter Berücksichtigung der Art des Vertrags erwarten kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tipps zum Gebrauchtwagenkauf

Wichtig, egal ob gewerblicher oder privater Verkauf: Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte Grundlage sein. Hier bieten sich zum Beispiel Musterverträge von Verkehrsanwälten an.  

Vorsicht geboten ist jedoch bei beliebigen Vertragsvorlagen aus dem Internet, die gerne von privaten Verkäufern genutzt werden. Diese sind häufig ungenau oder intransparent formuliert. Bei später festgestellten Mängeln kann dies für den Käufer von großem Nachteil sein, wenn z. B. Gewährleistungsklauseln unvollständig sind. Auch der Verkäufer hat bei Verwendung das Problem, dass solche Formulierungen unwirksam sein können.  

Hier gilt es auch zwischen gewerblichem Anbieter und privatem Verkäufer zu unterscheiden. Denn während private Käufer beim Händler auf eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr setzen können, haben private Verkäufer das Recht eine Gewährleistung vollends auszuschließen. Umso wichtiger also, ganz genau hinzuschauen.  

Hierzu zählen z.B.:  

  • Die Papiere: Ist der Wagen scheckheftgepflegt? Stimmt die Fahrgestellnummer?
  • Der Motorraum: Wie ist der Ölstand? Gibt es Flüssigkeitsverlust bei laufenden Motor?
  • Der Innenraum: Riecht das Auto modrig? Gibt es Feuchtigkeitsflecken?
  • Rost: Wo und wie stark ist der Rostbefall? Sitzt er an der Karosserie?

 Auch eine Probefahrt sollte immer stattfinden – wenn möglich nicht zu kurz. Eine Fahrt durch Stadt und über Land liefert die beste Übersicht. Alternativ bietet sich für alle Käufer, gerade aber für Laien, die Prüfung des Wagens durch einen KFZ-Sachverständigen an, der den Fahrzeugzustand sicher beurteilen kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht