Der neue Bußgeldkatalog (Fortsetzung)

Wir hatten bereits über den neuen Bußgeldkatalog berichtet. Hier hat es erhebliche Verschärfungen bei den Rechtsfolgen gegeben, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Fahrverbots. Fraglich ist jedoch, ob die Änderungen wirksam sind. Diese Zweifel folgen daraus, dass das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt ist. Dieses verfassungsrechtliche Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen und ist nicht geschehen.

Welche Folgen hat das nun? Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot sehr streng, weshalb ein Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt.

Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der StVO wirksam sind und welche nicht. Es sind also alle Neuregelungen unwirksam erlassen. 

Fazit:
In jedem Falle sollte eine Überprüfung der Bußgeldbescheide durch einen Anwalt erfolgen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bereits einige Bundesländer die neuen Regelungen außer Kraft gesetzt haben und wiederum die alten Vorschriften anwenden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die neuen Bußgelder ab 28. April 2020

Ohne Zweifel hat eine erhebliche Verschärfung des Bußgeldkatalogs stattgefunden. Das führt dazu, dass Führerscheine mehr denn je gefährdet sind. So gibt es schneller Punkte und schneller Fahrverbote. Hat man acht Punkte angesammelt, führt dies sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis, mit allen schwierigen Konsequenzen. Aber man mag sich auch vor Augen führen, was es bedeutet ein einmonatiges Fahrverbot zu haben, sowohl für die Freizeit, erst recht für den Beruf. Es gilt also mehr denn je, die Regeln einzuhalten

Geschwindigkeit:
Innerorts werden ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h künftig bereits 70 € Bußgeld fällig (bisher 35 €). Ab 21 km/h werden 80 € fällig, hinzu kommen ein Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Außerorts gibt es schon ab 21 km/h einen Punkt sowie ein Bußgeld von 70 €. Ab 26 km/h kommt ein Monat Fahrverbot hinzu, das Bußgeld erhöht sich auf 80 €.

Halten und Parken:
Wer in zweiter Reihe parkt oder auf einem Radweg, für den werden künftig 55 € fällig (bisher mindestens 15 €). Bei Behinderung oder Gefährdung können das sogar bis zu 100 € werden sowie ein Punkt in Flensburg. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz werden künftig 55 statt vorher 35 € fällig.

Rettungsgasse:
Wer keine Rettungsgasse bildet, dem drohen künftig 200 € Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Wer eine bereits gebildete Rettungsgasse unerlaubt benutzt, kassiert ebenfalls einen Monat Fahrverbot und 240 € Bußgeld. Ebenfalls sind in allen Fällen bis zu zwei Punkte in Flensburg möglich.

Fahrradfahrer:
Wer einen Fahrradfahrer mit dem Auto überholt, muss innerorts künftig mindestens 1,50 Meter Abstand halten, außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2,0 Meter.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Handy am Steuer

Im Oktober 2017 wurde das Verbot der Handynutzung beim Autofahren neu geregelt. Die entscheidende Vorschrift ist § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf der Fahrer ein elektronisches Kommunikationsgerät, bspw. ein Handy, während der Fahrt insbesondere nur noch dann benutzen, wenn er

  • das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und
  • zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät (bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Straßenverkehr) erfolgt. 

Eindeutig verboten ist es also, sich während der Fahrt das Handy ans Ohr zu halten und zu telefonieren. Wenn das Handy in einer Halterung an der Windschutzscheibe steckt und etwa eine Navigations-App läuft, darf diese nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Denn dafür ist in der Regel mehr als nur ein „kurzer Blick“ auf das Gerät notwendig. 

Das Nutzungsverbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für ins Auto eingebaute Geräte. 

Wichtig:

Selbst wenn ein bestimmter Umgang mit dem Telefon nicht gegen das Handyverbot verstößt, lassen Auto­fahrer während der Fahrt am besten von allem, was ablenken kann. Denn führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Körperschaden drohen schärfere Sanktionen als nur ein Bußgeld; Dann muss sich der Fahrer womöglich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten. 

Ausnahme, wenn Wagen steht und Motor ganz aus ist

Das Handyverbot greift nicht, wenn der Wagen steht und der Motor vollständig abgeschaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt an einer Ampel oder beim Warten an einer geschlossenen Bahnschranke der Motor wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik aus, gilt das Fahrzeug rechtlich nicht als ausgeschaltet.

Das heißt:

Wer beim Warten telefoniert, kann dennoch bestraft werden. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Wagen tatsächlich ganz aus ist, wäre die Benutzung etwa an einer Ampel nicht verboten. Freilich riskiert der Autofahrer dann nach § 1 StVO bestraft zu werden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ahndung von Parkverstößen durch private Dienstleister

Die Stadt Frankfurt hatte wegen unerlaubten Parkens ein Verwarngeld verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verwarngeld bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dieser war der Stadt Frankfurt durch einen privaten Dienstleister überlassen und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus. 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendete sich der Betroffene erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG stellte das Verfahren ein, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Einsatz privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei rechtswidrig. Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben. 

Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, hat ausschließlich der Staat, hier konkret die Polizei. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol bezieht sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. 

Fazit:

Die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs darf in keinem Fall von privaten Dienstleistern ausgeführt werden. Wer Anhaltspunkte dafür hat, dass dagegen verstoßen wird, sollte sich wehren.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht