Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Wer hat das nicht schon gesehen oder gar erlebt – Mitarbeiter*innen werden verbal belästigt, dann betätschelt oder angegrapscht, gerne auch anlässlich einer Betriebsfeier oder zum Weihnachtsessen.

Das gehört sich nicht, keine Frage, ist das aber auch (straf-)rechtlich relevant?

Bis vor einiger Zeit wurden solche Übergriffe unter der Überschrift der Ehrdelikte behandelt (z. B. Beleidigung), das war aber aus vielerlei Gründen oftmals folgenlos. Deshalb hat der Gesetzgeber einen eigenen Straftatbestand hierzu eingeführt, die Sexuelle Belästigung § 184 i StGB (zuletzt geändert 2020). Wer danach eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mangels körperlicher Berührung sind eindeutig ausgenommen nicht nur verbale Äußerungen oder Gesten, das Hinterherpfeifen, das Anstarren oder das Fotografieren, sondern auch sexuelle Handlungen, die ohne einen körperlicheren Kontakt lediglich vor der anderen Person ausgeübt werden (etwa das Onanieren). Soweit, so klar.

Alleine die Absicht des Täters macht die Berührung auch nicht strafbar, sondern der objektive Eindruck, der hierdurch entsteht. Bei der Berührung von Geschlechtsteilen ist das klar, bei der Berührung sekundärer Geschlechtsmerkmale (z. B. der weiblichen Brust) ist das naheliegend, aber nicht gesichert. Es versteht sich nach Ansicht des BGH bei Berührungen des Arms, aber auch des Oberschenkels nicht von selbst, dass diese als erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung empfunden wird (BGH, B. v. 06.05.2020 – 2 StR 543/19). Damit offenbaren sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift.

Praxistipp:
Opfer sexueller Belästigung müssen das nicht (mehr) hinnehmen. Bei Übergriffen empfiehlt sich Mitteilung an den Arbeitgeber, damit jener tätig wird (Schutzpflichten), zudem besteht die Möglichkeit der Strafanzeige.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Küssen verboten – Kündigung

Ein Arbeitnehmer war deutlich mehr als 20 Jahre bei einem Arbeitgeber in der IT-Branche beschäftigt. Während einer mehrtägigen Teamklausur unternahm er Annährungsversuche gegenüber einer Kollegin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er abends die Kollegin im Hotel zu deren Zimmertür gebracht, sie an sich herangezogen und sie gegen ihren Willen geküsst.

Der Arbeitgeber hat deswegen (ohne vorherige Abmahnung) fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Zu Recht?

Eine sexuelle Belästigung zum Nachteil eines Arbeitskollegen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So hat das LAG Köln bereits am 19.06.2020 entschieden, dass dem, der seiner Kollegin in den Schritt fasst, fristlos gekündigt werden kann.

Aber auch derjenige, der eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und küsst, verletzt seine Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise. Das gilt unabhängig davon, ob das Verhalten wegen sexueller Belästigung strafbar ist. Auch einer vorangegangenen Abmahnung bedurfte es nicht. Diese Pflichtverletzung war so schwer, dass damit jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wurde, es wurde eine „rote Line“ überschritten (vgl. LAG Köln, Urt. v. 01.04.2021 – 8 S 798/20).

Damit dürfte die Bagatellisierung sexueller Übergriffe auch im Arbeitsrecht endgültig beendet sein. Allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist Zurückhaltung und Anstand zu empfehlen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht