Darf man an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahren?

Ein Pflegedienst klagt gegen einen Abfallwirtschaftsbetrieb auf Schadensersatz.

Eines seiner Fahrzeuge wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Eine Mitarbeiterin fuhr in entgegengesetzter Richtung an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbei. Dieses stand mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße. Dabei kollidierte das Fahrzeug mit einem Müllcontainer, den einer der Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.

Der Pflegedienst verlangte mit seiner Klage die vollständige Erstattung der Reparaturkosten.

Nachdem das Landgericht den Abfallwirtschaftsbetrieb mit einer Haftungsquote von 50 % verurteilte, erhöhte das Oberlandesgericht (OLG) die Haftungsquote auf 75 %. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf. Das OLG muss nun neu entscheiden, wofür der BGH auf folgendes hinwies:

Die Müllwerker, die für das Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern zuständig seien, konzentrierten sich hauptsächlich auf ihre Arbeit auf der Straße. Wenn man an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahre, dürfe man nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Man müsse vielmehr damit rechnen, dass Müllwerker unachtsam einige Schritte vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug in den Verkehrsraum treten könnten, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern.
Wenn es nicht möglich sei, einen ausreichenden Abstand zum Müllabfuhrfahrzeug zu halten, um die Gefahr eines plötzlich auftauchenden Müllarbeiters zu vermeiden, müsse die Geschwindigkeit so weit reduziert werden, dass der Fahrer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen könne.

Die Fahrerin sei hier mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand von maximal 50 cm zum Müllabfuhrfahrzeug gefahren, weshalb sie das Fahrzeug nicht sofort zum Stehen bringen konnte.

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Haftungsquote des Abfallwirtschaftsbetriebs im nächsten Urteil deutlich reduziert wird und der Pflegedienst einen höheren Teil der Reparaturkosten selbst tragen muss.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Über 130 km/h – Mithaftung!

Bekanntermaßen gilt auf deutschen Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer diese überschreitet, macht sich zwar nicht bußgeldpflichtig, kann jedoch im Falle eines Unfalls erhebliche Mitschuld haben. 

So fuhr ein Autofahrer mit seinem nur vier Tage alten Aston Martin mit mindestens 200 Stundenkilometer auf der linken Spur der Autobahn. Als er nach einer Kurve bemerkte, dass ein Nissan Micra einen Golf überholen wollte, konnte der Aston-Martin-Fahrer nicht mehr bremsen. Er versuchte noch, zwischen den beiden Autos hindurchzufahren – dennoch kam es zur Kollision.

Von dem Micra-Fahrer forderte er Schadenersatz in Höhe von 149.000 €. Der Fahrer habe den Blinker nicht gesetzt und seine Geschwindigkeit beim Überholvorgang nicht „nennenswert“ erhöht. Ihn treffe dagegen keine Schuld, so der Kläger. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen.

Der Kleinwagenfahrer gab dagegen an, etwa 120 bis 130 Stundenkilometer gefahren zu sein. Beim Überholen habe er auch den Blinker gesetzt. Er forderte von dem Sportwagenfahrer ebenfalls Schadensersatz.

Nachdem das Gericht einen Sachverständigen angehört hatte, konnte die Schuldfrage letztlich nicht geklärt werden. In diesem Fall sei auf den sogenannten „Idealfahrer“ abzustellen, welcher sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern auf Autobahnen halte. Wer schneller fahre, verhalte sich nicht mehr wie ein „Idealfahrer“. Er vergrößere vielmehr dann die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzten.

Wegen dieser größeren Betriebsgefahr müsse der Aston-Martin-Fahrer für zwei Drittel der entstandenen Schäden haften, urteilte das Gericht.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wann hat ein Bus Vorfahrt, der von einer Haltestelle abfährt?

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt (§ 10 Satz 1 StVO). Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Wer haftet für einen Schaden, wenn es trotzdem bei der Abfahrt eines Busses zu einem Unfall kommt?

Als ein Pkw an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren wollte, fuhr dieser auf die Fahrbahn auf. Noch beim Anfahren des Busses stießen die Fahrzeuge zusammen; es entstand ein großer Schaden. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Das Gericht  hat mit Urteil entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. § 20 Abs. 5 StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer eines Busses aber den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

Bislang ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Das Gericht hat entschieden, dass diese Vermutung nur dann entkräftet ist, wenn der Busfahrer beweist, dass er sich richtig verhalten hat. Weil er das im vorliegenden Fall nicht konnte, muss der Busunternehmer den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Muss man bei einem Verkehrsunfall die Polizei rufen?

Auf deutschen Straßen kracht es immer und überall – und das Tag für Tag. Allein 2020 wurden 2,3 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Doch viele Autofahrer sind verunsichert und wissen nicht, wann sie die Polizei rufen müssen. Grundsätzlich gilt:

Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen. Sind alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden, muss die Polizei nicht hinzugezogen werden. Oft ist es aber ratsam.

Die Beamten müssen hingegen alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverletzte oder gar Tote gibt. Dann ist es für die Beteiligten meist nicht möglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem, wenn es um den Unfallhergang und die Frage nach der Verantwortung geht. Ist es nur zu leichten Verletzungen gekommen, können die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei einschalten wollen.

Wichtig ist:
Wenn einer der Unfallbeteiligten die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun. Das gilt auch, wenn es nur zu Blechschaden gekommen sei. Die anderen Beteiligten müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Ob man die Polizei zu einem Verkehrsunfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.  

Ist eine der Unfallparteien bei dem Unfall nicht anwesend, zum Beispiel bei einem sogenannten „Parkrempler“, muss ebenfalls die Polizei gerufen werden. Der Unfallversucher kann aber erst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und sich dann an die Polizei wenden. 

Allerdings sollte man im Auge behalten, dass bei eigenem Verschulden beim Rufen der Polizei selbstverständlich ein Bußgeld droht!


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Reparaturverzögerungen? Wer zahlt?

Es kommt nach Unfällen immer wieder vor, dass die notwendigen Reparaturen von der Werkstatt nicht so schnell ausgeführt werden können, weil Ersatzteile fehlen. Teilweise können diese Verzögerungen erheblichen Umfang erreichen.

Die Haftpflichtversicherungen wehren sich immer wieder gegen das Begehren der Geschädigten, dieser Ausfallzeiten in Form von Nutzungsausfall oder Übernahme der Mietwagenkosten auszugleichen.

Nun liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor, das den Geschädigten recht gibt.

Im vorliegenden Fall war die Schuldfrage unstreitig. Allerdings dauerten die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur 104 Tage, da für einen Airbag nicht die nötigen Teile beschafft werden konnten. Das Gericht stellte nun klar, dass in diesem Fall der Schädiger die Kosten zu tragen hat.

Verzögerungen bei der Reparatur eines unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum beansprucht werden. Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht