Bleibt die Körpergestaltung ohne Bezug zur Arbeitsaufgabe, so ist sie stets erlaubt. Das gilt also für alle Tattoos und Piercings, die nicht sichtbar sind und auch im Übrigen, z. B. etwa durch Bewegungseinschränkungen die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen. Für Beamte, Polizei und Justizvollzugsdienst wird das allerdings bestritten, und zwar für den Fall, dass die Tätowierung gewaltverherrlichenden Charakter habe. Dann sei die Eignung des Beamten generell in Zweifel zu ziehen.
Bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft dürften andere Maßstäbe anzulegen sein. Gleichwohl kann der Arbeitgeber unter Umständen anweisen, ein Tattoo zu verdecken, welches Symbole aufweist, die gewaltverherrlichende, sexistische oder ähnliche Bezüge aufweisen. Dazu gehören auch verfassungsfeindliche Symbole.
Wenn Piercings und Ohrringe ein Sicherheitsrisiko darstellen, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen, diese abzulegen oder so abzukleben, dass nichts passieren kann.
Gibt es entsprechende Anordnungen aus Hygienegründen, sind sie zu befolgen, andernfalls kann nach Abmahnung Kündigung ausgesprochen werden. Das Gleiche gilt für lackierte oder künstliche Fingernägel, beispielsweise im Lebensmittelhandwerk sind sie aus Hygienegründen verboten.
Praxistipp:
Was verborgen ist, ist grundsätzlich erlaubt. Sind Sicherheit und Hygiene betroffen, so kann Sicherung oder Entfernung angeordnet werden. Im Übrigen ist abzuwägen, zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und der freien Gestaltung seiner Persönlichkeit und den Interessen des Arbeitgebers an einem effizienten und reibungslosen Arbeitsablauf. Das kann im Einzelfall sehr schwierig sein und erfordert professionelle Beratung.