Teilnahme einer „Person des Vertrauens“ am BEM-Gespräch

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) ist aus dem Alltag des Arbeitsrechts nicht mehr wegzudenken. Eine gesetzliche Neuerung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer.

Im Mittelpunkt eines Gesprächs über das BEM stehen Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Auch wenn diese Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX im Neunten Sozialgesetzbuch eingegliedert ist, so findet sie dennoch auf alle Beschäftigten Anwendung. Mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Bei Einverständnis der betroffenen Person sind der Betriebs- oder Personalrat als Interessenvertretung, der Betriebsarzt und ggf. die Schwerbehindertenvertretung an dem BEM-Verfahren zu beteiligen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, so zieht der Arbeitgeber die Rehabilitationsträger und bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten zusätzlich das Integrationsamt hinzu.

Das Teilhabestärkungsgesetz, das am 10.06.2021 in Kraft getreten ist, gibt den Beschäftigten über den neu eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Möglichkeit, zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen“. Es stärkt somit die Position der Arbeitnehmenden. Als Vertrauensperson bietet sich grundsätzlich jede Person an, der die vom BEM-Verfahren betroffene Person vertraut und ihr Unterstützung bietet. Die betroffene Person kann daher auch einen durch Vollmacht legitimierten Rechtsbeistand zur Teilnahme am BEM-Verfahren hinzuziehen, was bisher nicht möglich war (dazu siehe z.B. LAG Köln, Urteil vom 23.1.20207 Sa 471/19). Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Arbeitnehmenden zu tragen.

Der Arbeitgeber muss bereits bestehende Vereinbarungen für das BEM-Verfahren entsprechend aktualisieren. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des BEM-Verfahrens umfasst die Informationspflicht des Arbeitgebers neben der Angabe über die Ziele des Eingliederungsmanagements sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen Daten nun auch den Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson.


Ina Weimer

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)