Testpflicht auch ohne Infektionsschutzgesetz?

Bis zum 19.03.2022 verpflichtete das Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber zur „3-G-Regelung“. Ein Arbeitgeber verlängerte durch Weisung die Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Ein Arbeitnehmer verweigerte die Testung, ebenso wenig legte er einen Genesenennachweis oder ein Impfzertifikat vor.
Seine Arbeitsleistung wurde deswegen nicht angenommen, nach mehrfacher Abmahnung erhielt er fristlose Kündigung. Bereits zuvor wurde er abgemahnt, weil er die Schutzmaske nicht trug.

Durfte der Arbeitgeber die Testpflicht verlängern?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 entschieden, wonach ein Arbeitgeber lediglich auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes Coronatests einseitig anordnen kann. Voraussetzung ist die pandemische Verbreitung des Virus mit diffusem Ansteckungsgeschehen. Hat der Arbeitgeber dann ein plausibles Hygienekonzept erarbeitet, welches die Testungen vorsieht, so ist das eine rechtmäßige Weisung in Sinn des § 106 GewO. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig. Ein positives Testergebnis wird mit Blick auf die Meldepflichten und die Kontaktverfolgung sowieso im Betrieb bekannt.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.11.2021 kann die nachhaltige Testverweigerung dann einen Kündigungsgrund darstellen, Voraussetzung ist aber eine Abmahnung.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers beinhaltet auch die Anordnung in bestimmten Situationen zum Tragen von Gesundheitsschutzmasken (LAG Berlin- Brandenburg Urteil vom 26.04.2022).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht