Tod des Arbeitnehmers – Urlaubsansprüche?

Bislang war es einhellige Meinung, dass sich Urlaubsabgeltungsansprüche nur dann vererben, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses gestorben ist. Stirbt der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis, so soll es sich bei den Urlaubsansprüchen um höchst persönliche Ansprüche handeln. Diese höchst persönlichen Ansprüche würden nicht vererbt, ebenso wenig ein eventueller Abgeltungsanspruch. Der Vorteil des nicht angetretenen Urlaubs würde danach beim Arbeitgeber verbleiben. Wie so häufig im Arbeitsrecht hat der EuGH hierzu eine andere Auffassung. Er hat bereits in der Rechtssache Bollacke im Jahr 2014 hierzu entschieden.

Für das Bundesarbeitsgericht schien das nicht klar genug, der EuGH wurde wieder mit dieser Rechtsfrage befasst. Er bestätigte am 06.11.2018, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitsnehmers nach Unionsrechten nicht mit seinem Tod untergeht. Die Erben können eine Urlaubsabgeltung in Geld verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, kann sich der Arbeitnehmer unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen, als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Fazit: 
Stirbt der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, so muss nicht angetretener Urlaub an die Erben ausgezahlt werden.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht