Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Im Herbst 2021 fuhr ein Mann gegen Mitternacht mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils. Bei einer Blutuntersuchung ergab sich, dass er erheblich alkoholisiert war. Der Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰. Der Mann räumte die Fahrt unter Alkoholeinfluss in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ein.

Das Gericht begründete die Verurteilung wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig zu sprechen.

Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt hat, dass er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hat und einen Abstinenznachweis vorgelegt hat, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr. Zu seinen Lasten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist. Für Tat war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Hinblick auf das Maß der charakterlichen Ungeeignetheit darf ihm vor Ablauf von 8 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Fazit: Auch das Fahren eines E Scooters unter Alkoholeinfluss kann zu einem Führerscheinentzug führen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht