Unfall mit dem Leasingfahrzeug – Was ist zu beachten?

Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten
Bereits im Vertrag eines Leasingfahrzeugs wird regelmäßig vereinbart, dass Reparaturen in markengebundenen Fachwerkstätten erfolgen müssen. Das gilt sowohl bei einem fremd- als auch bei einem selbstverschuldeten Unfall.

Die selbstverschuldeten Unfälle werden durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, zu deren Abschluss man sich zumeist ebenfalls im Leasingvertrag verpflichtet. Viele Versicherer bieten einen günstigeren Tarif, wenn eine Werkstattbindung vereinbart wird. Die Versicherung entscheidet dann, wo repariert wird. Das sind stets qualifizierte Fachbetriebe, aber eben keine markengebundenen Werkstätten. Deshalb ist hier Vorsicht geboten!

Fremdverschulden
Das gilt auch bei Fremdverschulden. Viele Haftpflichtversicherungen bieten einen Schadenservice, bei dem sich der Geschädigte um die Reparatur nicht selbst kümmern muss. Das Auto wird repariert wieder vor die Tür gestellt. Auch hier bedienen sich die Versicherer der qualifizierten Fachbetriebe, die nicht markengebunden sind. Damit verstößt auch diese Reparaturart gegen den Leasingvertrag.

Wertminderung bei anderen Fachwerkstätten
Wenn der Leasinggeber bei der Rückgabe des Fahrzeuges dann die Reparaturen feststellt (etwa durch Messung von Lackschichten, etc.), wird er eine Wertminderung verlangen. Die muss der geschädigte Leasingnehmer dann selbst zahlen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht