Urlaub nicht häppchenweise

Wie kann das geschehen?

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hiervon darf nur dann abgewichen werden, wenn dringend betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer, unter sozialen Gesichtspunkten zu bevorzugende Arbeitnehmer, dem entgegenstehen. Urlaub ist also keine Wohltat des Arbeitgebers, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs.

Der Urlaub ist darüber hinaus zusammenhängend zu gewähren. Der Teilurlaub (tageweise) ist die gesetzliche Ausnahme. Zumindest hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Urlaubstagen. Das sind bei einer 5-Tage-Woche nahezu 2,5 Kalenderwochen.

Was geschieht wenn der Urlaub nicht mindestens 12 zusammenhängende Kalendertage umfasst hat?

Dann ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nachgewährung dieses Urlaubes, obwohl er bereits eventuell alle Urlaubstage verbraucht hat.

Darf davon abgewichen werden?

Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG, den Urlaub zusammenhängend zu gewähren, gehört zum unabdingbaren Teil des gesetzlichen Urlaubsrechts. Das kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb kann nicht vereinbart werden, dass Urlaub stets und ohne die im Gesetz genannten Gründe geteilt gewährt werden darf. Liegen dagegen die gesetzlichen Teilungsvoraussetzungen vor, kann auch eine andere Teilungsanordnung getroffen werden, als sie § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG vorsieht. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch auf einen in Teilen zusammenhängenden Urlaub hat Es müssen also immer 12 Tage zusammenhängend verbleiben.

Fazit: 
Arbeitnehmer sollten Anfang Dezember prüfen, ob sie zusammenhängenden Urlaub hatten. Wenn nicht, dann müssen 12 zusammenhängende Tage nachgewährt werden, unabhängig von der Anzahl bisheriger Urlaubstage.  Der Urlaub muss im alten Urlaubsjahr noch beantragt und angetreten werden, ansonsten verfällt er zur Jahreswende.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht