Urlaub – Rechte und Pflichten

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden. Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende und wird nur ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen.

Die Wartezeit für den erstmaligen vollen Urlaubsanspruch beträgt sechs Monate.

Das Bundesurlaubsgesetz verbietet dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde (§ 8 BUrlG). Verboten sind nicht nur Tätigkeiten ab, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden, sondern auch alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind und der Erholung widersprechen.

Ein Vorgriff auf Urlaubsansprüche des folgenden Urlaubjahres ist nicht zulässig. Reisebuchungen vor Genehmigung des Urlaubs erfolgen auf eigene Gefahr.

Auch wer im Urlaub erkrankt ist, muss das unverzüglich (d. h. ohne schuldhafte Verzögerung) melden.

Nach § 9 BUrlG zählen Krankentage nicht als Urlaubstage, deshalb ist bereits ab dem ersten Krankheitstag der Nachweis per ärztlicher Bescheinigung notwendig.

Bei einem Aufenthalt im Ausland sollte ein deutschsprachiger Arzt aufgesucht werden; ansonsten ist eine Übersetzung der Bescheinigung erforderlich. Der Urlaub verlängert sich im Falle von Krankheit während des Urlaubs nicht automatisch um die Krankheitstage.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht