Versicherungsschutz im Homeoffice – Der fatale Gang zum Trinkwasser

Auf der Treppe rutschte er ab, knickte mit dem linken Fuß um und erlitt dadurch einen Bruch. Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

Mit diesem Fall musste sich das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 5. 7. 2016 – B 2 U 5/15 R) befassen. Grundsätzlich ist auch der Heimarbeitsplatz ein Ort an dem (versicherte) Arbeitsunfälle stattfinden können. Zusätzlich muss der Unfall von einer „objektivierten Handlungstendenz“ getragen sein. Erforderlich ist, dass das zu dem Unfall führende Verhalten des Beschäftigten Zwecken des Arbeitgebers dient und nicht unmittelbar selbst dem Arbeitnehmer zum Vorteil oder Nachteil gereicht. Danach gehört das Wasserholen unzweifelhaft nicht zu den unmittelbaren Aufgaben des Beschäftigten, er ist ja nicht als Wasserträger eingestellt. Es besteht nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, sich selbst gesund zu erhalten oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei es etwa durch Trinken oder Nahrungsaufnahme. Das hat also keine Zweckrichtung zugunsten des Arbeitgebers. Daher sind diese rein eigennützigen Tätigkeiten im Homeoffice nicht versichert.

Fazit: 
Im Homeoffice dürften wohl nur Unfälle auf dem Arbeitsplatz selbst (z.B. Bürostuhl bricht zusammen) oder Unfälle auf dem Betriebsweg (z.B. Arbeitnehmer holt Lehrbuch aus dem Schrank) versichert sein. Daher empfiehlt sich zur Absicherung regelmäßig eine private Unfallversicherung abzuschließen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht