Verspätung von WEG-Abrechnung verlängert Frist für Betriebskostenabrechnung nicht

Was geschieht, wenn der Hausverwalter „nicht in die Puschen kommt“ und nicht abrechnet? Darf der Eigentümer (=Vermieter) dann auch später gegenüber dem Mieter abrechnen?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2017, Az. VIII ZR 249/15 hierzu klar Stellung bezogen.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss gegenüber dem Mieter grundsätzlich auch dann innerhalb eines Jahres über die Betriebskosten abrechnen, wenn die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen haben.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht