Wann muss ich das Dienstfahrzeug zurückgeben?

Ist die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges gestattet, so hat die Nutzung Entgeltcharakter. Das Fahrzeug, oder besser dessen Nutzung ist also Teil des Lohns. Daher kann dieser Entgeltbestandteil nicht ohne weiteres einseitig wieder entzogen werden. Der Arbeitgeber darf ja bekanntermaßen auch nicht einfach den Lohn kürzen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Fahrzeug unproblematisch zurückgegeben werden. Vorher kann der Arbeitgeber nicht aus beliebigen Gründen die Rückgabe verlangen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BAG ein vorher vereinbarter Sachgrund (Widerrufsgrund) erforderlich.

Im Sinne des gesetzlichen Transparenzgebotes muss eine vertragliche Regelung so klar sein, dass der Arbeitnehmer wissen muss, was auf ihn zukommt. So ist z. B. die Rückgabebestimmung „aus wirtschaftlichen Gründen“ unzureichend. Die Gründe für den Widerruf müssen also nachvollziehbar gestaltet werden. Dem Arbeitnehmer muss es allein anhand objektiver Kriterien möglich sein, zu beurteilen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Das macht eine Aufzählung der einzelnen Widerrufsgründe im Dienstwagenvertrag unerlässlich. Zulässige Widerrufsgründe sind hier bei der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens 3 Monaten, gemäß seines Aufgabenbereichs benötigt der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug nicht mehr, der Mitarbeiter hat gegen die Regelung der Dienstwagenvereinbarung grob verstoßen, der Arbeitnehmer hat den Dienstwagen nicht sorgsam behandelt, die vorgegeben Umsatzzahlen werden nicht erreicht, der Arbeitnehmer wird von der Arbeitsleistung freigestellt. Weiterhin kann geregelt werden, dass der Dienstwagen im Falle der Krankheit nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes (sechs Wochen) zurückgegeben werden muss, ebenso auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetztes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung ruht (z. B. Elternzeit oder unbezahlte einvernehmliche Freistellung).

Praxistipp:
Sind im Arbeitsvertrag Rückgabegründe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht geregelt, so hat der Arbeitnehmer meist gute Karten, das privatgenutzte Fahrzeug bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu behalten.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht