Was darf die Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle?

Sie kann jederzeit und überall bei jedem Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig Kontrollen durchführen. Es kann eine Fahrzeugkontrolle und eine Fahrzeugführerkontrolle durchgeführt werden. Es darf nach Licht, Profiltiefe, Modifikationen und Beschädigungen geschaut werden. Außerdem darf verlangt werden, dass Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste etc. vorgezeigt werden.

Es muss nach Weisung der Polizeibeamten die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs ermöglicht werden.

Der Innenraum des Fahrzeugs darf im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle nicht durchsucht werden.

Die Kontrolle des Fahrzeugführers bezieht sich in aller Regel auf die Fahrtüchtigkeit. Auf Verlangen der Polizeibeamten hat der Fahrzeugführer die Pflicht den Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorzeigen und seine Personalien anzugeben. Auch muss er die Kontrolle sonstiger Auflagen ermöglichen und besondere Berechtigungen nachweisen können.

Der Fahrzeugführer muss aus dem Auto aussteigen und angeordnete körperliche Untersuchungen (insbesondere ärztliche Blutentnahmen) durchführen lassen.

Aber:
Man muss nicht an einem Drogenschnelltest oder einem Alkoholtest mitwirken. Man muss nicht freiwillig in die Taschenlampe des Polizeibeamten blicken, damit die Pupillen kontrolliert werden können oder eine Nasen-Finger-Probe durchführen. Man muss den Polizeibeamten auch nicht freiwillig anhauchen, damit dieser Alkoholgeruch feststellen kann. Auch ist man nicht verpflichtet den Personalausweis mitzuführen oder vorzeigen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht