Was tun bei Abmahnung?

Der Arbeitnehmer erhält eine Abmahnung und ist entrüstet. Was soll er tun?

Die Abmahnung wird oft als Kündigungsvoraussetzung (miss-)verstanden. Sie soll dem Arbeitnehmer einen gravierenden Pflichtvorstoß vor Augen halten, damit er solche Verstöße zukünftig unterlässt. Im Gegensatz zur Ermahnung kann ein zukünftiger Verstoß eine Kündigung indes nach sich ziehen.

Eine Abmahnung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie präzise einen Lebenssachverhalt bezeichnet. Unzulässig ist beispielsweise der Vorwurf, der Arbeitnehmer sei frech und aufmüpfig. Ebenso müssen die Tatsachenbehauptungen richtig sein und die Abmahnung darf nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruhen (vgl. etwa LAG RP, U. v. 21.3.2024 – 5 Sa 34/23). Zudem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, es darf also nicht mit „Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden. Ist die Abmahnung rechtswidrig, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Das kann er gerichtlich durchsetzen. Ist das jedoch stets vorteilhaft? 

Treffen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht, dann unterliegt das Arbeitsverhältnis einer schweren Belastungsprobe. Oftmals ist der Riss nicht mehr zu kitten. Es kann sich also empfehlen, (lediglich) eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Dann ist dem Arbeitgeber klar geworden, dass die Abmahnung nicht widerspruchslos hingenommen wurde, gleichwohl eine Auseinandersetzung auf Spitze oder Knopf derzeit nicht gewünscht wird. Wird dann im späteren Kündigungsfall auf die frühere Abmahnung verwiesen, so kann auch der Arbeitnehmer guten Gewissens auf die Gegendarstellung verweisen. Ist jedoch der Arbeitnehmer der Auffassung, der Kündigungsentschluss sei bereits gefasst und nur noch eine Frage der Zeit, so sollte er bereits bei der Abmahnung offensiv werden und klagen.

Einen Aspekt sollten auch Arbeitgeber nicht aus dem Auge verlieren: Mit der Abmahnung wurde zu erkennen gegeben, dass der Vertragsverstoß zwar erheblich, aber noch nicht zur Kündigung reicht. Die Abmahnung bewirkt also den Verbrauch dieses möglichen Kündigungsgrundes. Deswegen kann es sich aus Arbeitgebersicht empfehlen, sofort zu kündigen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht